Malaysian Club Deutschland e.V. Constitution
Constitution
Satzung Malaysian Club Deutschland
§ 1 Name und Sitz
Der Club führt den Namen Malaysia Club Deutschland. Er hat seinen Sitz in Frankfurt amMain. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Pflege der Freundschaft und die Aufrechterhaltung der Verbindungder in Deutschland lebenden malaysischen Staatsangehörigen und deren Familien, die Pflegeder malaysischen
Kultur, die Informationen über neueste Entwicklungen in Malaysia und dieFörderung der Freundschaft und Verbindung zwischen Deutschland und Malaysia, sowiederen Staatsangehörigen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Informationsabende,Pflege und Volkstänze, Förderung und Durchführung sportlicher Übungen, sowie Förderungder Völkerfreundschaft
durch Begegnungen zwischen malaysischen und deutschenStaatsangehörigen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedererhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögendes Vereins an die Stadt Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich fürgemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Geschäftsjahr
Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt mit der Eintragung des Clubs in das Vereinsregister. Das Geschäftsjahr ist von März bis März des
folgendenKalenderjahres.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Club hat folgende Mitglieder: 1. Familien- / Einzelmitglieder, 2. Studenten / Schüler, 3.Firmenmitglieder, 4. Ehrenmitglieder. Alle Mitglieder außer Firmenmitglieder sindvolljährige
Personen jeglicher Nationalität soweit sie in Deutschland leben. FirmenMitgliedersindinDeutschlandniedergelassenemalaysischeFirmen.
Ehrenmitgliedersind
natürlichePersonen,dievomVorstandernanntwerden.
§ 6 Aufnahme in den Club
Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand unter Angaben von Name,Geburtsdatum, Beruf, Staatsangehörigkeit und Anschrift erforderlich. Über denAufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand. Die Aufnahmebestätigung wird schriftlich vomVorstand dem Aufgenommenen mitgeteilt. Die Clubsatzung ist auf der Homepage des Clubs(www.malaysianclub.de) veröffentlicht.
§ 7 Ausübung der Mitgliedsrechte
Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nur persönlich erfolgen und ist nicht übertragbar.
§ 8 Mitgliedsbeiträge, Umlagen
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Umlagen beschließt die Jahreshauptversammlung.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschat erlischt:
a) durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. b) durch Ausschluss
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied seine Pflichtengröblich verletzt oder das Ansehen des Clubs durch sein Verhalten erheblich geschädigt wird.
Gegen den ausschließenden Beschluss ist die Berufung binnen 14 Tagen an den Vorstandmöglich. Die Berufung ist schriftlich zu begründen
Über die Berufung entscheiden die Mitglieder durch einfachen Beschluss auf der nächstenJahreshauptversammlung des Clubs.
§ 10 Organe des Clubs
Organe des Clubs sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und demClubsekretär. Die Position des Vorstandes kann nur mit Personen besetzt werden, diegebürtige Malaysier
sind oder deren Eltern (Mutter, Vater oder Stiefeltern) gebürtigeMalaysier sind. Vertretungsberechtigt für den Club im Sinne des Gesetzes sind der Präsidentallein oder zwei Vorstandmitglieder
gemeinsam.
§ 12 Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs. Er hat die Beschlüsse derMitgliederversammlung auszuführen.
Vorstandssitzungen sind auf Wunsch von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern innerhalb 14Tagen einzuberufen.
Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 13 Wahl und Amtszeit des Vorstands
Der Vorstand wird von der Jahresversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit dem Schluss derJahresversammlung, auf der
der neue Vorstand gewählt wird. Scheidet ein Vorstandsmitgliedvor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann an seiner Stelle ein kommissarischesVorstandsmitglied vom Vorstand gewählt werden.
Auf der nächsten Mitgliederversammlungbedarf das kommissarische Vorstandsmitglied der Bestätigung der Mitglieder mit einergültigen Mitgliedschaft.
§ 14 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet in den ersten fünf Monaten des Kalenderjahres statt. Sienimmt die Geschäft- und Kassenberichte entgegen und beschließt über die Entlastung desVorstandes. Sie
wählt den Vorstand in Einzelabstimmung und zwei Kassenprüfer. Siebeschließt über Satzungsänderungen und alle anderen ihr satzungsgemäß übertragenenAngelegenheiten. Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zufertigen, welches vom Vorstand zu unterzeichnen ist.
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche unter der Angabe der Tagesordnung durchschriftliche Mitteilung an alle
Mitglieder.
§ 16 Beschlussfähigkeit der Mitgliederverssammlung
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 10 Stimmberechtigenbeschlussfähig.
Sollte die erforderliche Anwesenheit von mindestens 10 Stimmberechtigten nicht erreichtwerden, wird eine neue Versammlung innerhalb von 14 Tagen mit der gleichen Tagesordnungeinberufen. Diese
Versammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl deranwesenden Mitglieder.
In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist auf Absatz 2 hinzuweisen.
§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Bei den Beschlüssen entscheidet, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder
die des die Versammlungleitenden Vorstandsmitgliedes.
Zur Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
